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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich

  1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten nur insoweit Wirkung, als sie diesen Bedingungen sowie den Regelungen in der Auftragsbestätigung nicht widersprechen oder der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB sowie gegenüber Privatpersonen.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Absprachen mit Vertretern erhalten erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
  2. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst durch schriftliche, als Auftragsbestätigung bezeichnete Annahme der Bestellung des Auftraggebers zustande. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, so bestimmt sich der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen nach der schriftlichen Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dem Inhalt der Auftragsbestätigung unmittelbar nach ihrem Erhalt.
  3. Vom Auftragnehmer übergebene Unterlagen und/oder gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgeführt bzw. ausdrücklich auf diese Bezug genommen wurde. Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind als annähernd zu betrachten und nicht rechtsverbindlich.
  4. Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen überlassenen Unterlagen verbleibt beim Auftragnehmer. Angebote und Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Annahme eines Vertrages bleibt trotz vorhergegangener Offerte in jedem Falle vorbehalten.
  5. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die Geheimhaltungspflicht, so schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 €, die herabgesetzt werden kann, wenn er nachweist, dass die Verletzung unerheblich war.

III. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen des Auftrages und nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfristen in der Auftragsbestätigung gelten als unverbindlich. Die Einhaltung der Liefer- und/oder Leistungsverpflichtungen setzt auch ansonsten die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere aller vorbereitenden Maßnahmen und bauseitigen Leistungen aus diesem Vertrag, voraus. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder dessen Aufstellung/Montage von erheblichem Einfluss sind und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
  3. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Eine Vertragsstrafe ist in keinem Fall geschuldet.
  4. Für die Haftung im Falle des Lieferverzuges gilt folgendes: Beruht der Verzug auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder sogenannten „Kardinalpflicht“, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Haftung im Falle des Lieferverzuges nach den gesetzlichen Regelungen.
  5. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten, sobald das betriebsbereite Fahrzeug das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
  6. Die Gefahr geht am Tage der Betriebsbereitschaft, spätestens mit der Absendung des Fahrzeugs auf den Auftraggeber über, auch wenn frei Bestimmungsort geliefert wird.

IV. Annahmeverzug – Kündigung

  1. Für den Annahmeverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sofern eine Handlung, Mitwirkung oder Beistellung des Auftraggebers vereinbart ist, gerät dieser in Annahmeverzug, wenn er die vereinbarte Handlung, Mitwirkung oder Beistellung innerhalb der ihm vom Auftragnehmer gesetzten Frist nicht bewirkt. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz von Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
  2. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, es sei denn es handelt sich um Exportware, für die keine Umsatzsteuer auszuweisen ist.
  2. Die Preise gelten ab Werk. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis sonstige Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers sowie alle Nebenkosten (z.B. Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) nicht ein.
  3. Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen berechnen wir unsere jeweils gültigen Stundensätze (AW) und Verkaufspreise der Ersatzteile und des sonstigen verwandten Materials. Werden Spezialbetriebe mit dem Einbau bestimmter Spezialeinrichtungen oder einem speziellen Umbau beauftragt, wird die Überführung zusätzlich berechnet.
  4. Vom Auftraggeber nach Auftragsbestätigung gewünschte Änderungen in der Konstruktion oder Ausstattung des Liefergegenstandes können nur insoweit berücksichtigt werden, als hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Änderungen, die auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommen werden, werden ausnahmslos in Rechnung gestellt. Alle Zahlungen sind vereinbarungsgemäß zu leisten, ohne irgendwelche Abzüge und wie auf der Rechnung angegeben.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, werden Zahlungen mit Zugang der entsprechenden Rechnung fällig. Der Auftraggeber kommt 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn es sich um geringfügige Gegenansprüche handelt, etwa wenn Teile der Dokumentation fehlen.

VI. Vorinformation, Änderung durch Fahrzeugumbau- und Konstruktionsänderungen

  1. Durch Fahrzeugum- und -einbauten werden teilweise Originalteile des Fahrzeugs verändert, beispielsweise könnte die Karosserie durchbohrt werden. Teppichböden und/oder Verkleidung werden ausgeschnitten bzw. angepasst. Dadurch kann die Hersteller-Garantie bzw. Gewährleistung erlöschen. Solche Umbauten können nicht, zumindest nicht vollständig, rückgängig gemacht werden.
  2. Bei Kaufverträgen über Bauteile, die der Auftraggeber selbst einbaut, muss er vor dem Einbau überprüfen, ob die Teile passen, sich ggf. beim Hersteller des Fahrzeugs vergewissern, dass es keine Konstruktionsänderungen gab, wegen derer das von uns gelieferte Teil nicht passt. Für Kosten, die durch erschwerten oder vergeblichen Einbau der Umrüstteile oder des Zubehörs oder die für die Änderung des Umrüstteils entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, auch nicht für Ausfallzeiten und alle in diesem Zusammenhang entstehenden weiteren Kosten. Der Auftraggeber hat das Recht, in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche werden – außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Das gilt auch für Versandteile.
  3. Mit dem Einbau eines Zusatzgeräts oder Umrüstteils kann die Allgemeine Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlöschen. Um die Betriebserlaubnis zu erhalten bzw. wieder zu erhalten, muss das Fahrzeug gem. §§ 19, 21 StVZO von einem Sachverständigen begutachtet werden. Die Daten des Gutachtens müssen in die Zulassungsbescheinigung Teil I übertragen werden. Die Änderungen in die Zulassungsbescheinigung zu übertragen, muss der Auftraggeber beim Straßenverkehrsamt, bei dem das Fahrzeug zugelassen ist, selbst veranlassen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Teile und Einbauten bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
  2. Gelieferte Fahrzeuge dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Bezahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts weiter veräußert werden. Der Auftraggeber tritt mit dem Abschluss des Vertrags seine Forderungen gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung bis zur Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Der Auftraggeber hat die Abtretung offen zu legen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. Der Auftraggeber tritt seine Herausgabeansprüche gegen seinen Kunden auf Aufforderung des Auftragnehmers an diesen ab.
  4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  5. Greifen Dritte auf Eigentumsvorbehaltsgut zu, pfänden sie sie insbesondere oder übt eine Werkstatt ihr Unternehmerpfandrecht aus, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Dritten unverzüglich den Eigentumsvorbehalt mitzuteilen und den Auftragnehmer sofort schriftlich zu informieren.
  6. Der Auftraggeber muss den Kaufgegenstand bzw. das Fahrzeug, das wir umgebaut haben, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten regelmäßig durchführen lassen und sie bei Beschädigungen unverzüglich instand setzen lassen.
  7. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag vorstehende Bestimmungen entsprechend.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10%, dann ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

VIII. Gewährleistung – Pflichtverletzung – Verjährung

  1. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt unabhängig von dem Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber Mängelrügen erhebt, im Regelfall 24 Monate und beginnt mit Auslieferung in unserem Werk. Sie endet spätestens 36 Monate nach Übergabe. Diese Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Für Vereinbarungen zwischen einem Vertragspartner und dem Endkunden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
    Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt für Verbraucher 12 Monate ab Übergabe der Sache, für Kaufleute 6 Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir einzelvertraglich nichts anderes vereinbaren oder zusagen.
  2. Ist der Kaufgegenstand oder das Werk mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Gegenstand zu liefern bzw. ein neues Werk herzustellen. Zur Mangelbeseitigung muss uns unser Kunde das Fahrzeug am Erfüllungsort zur Verfügung stellen, wenn wir nicht schriftlich zustimmen, dass ein Fremdunternehmen in der Nähe des Wohnorts unseres Kunden den Mangel beseitigen soll.
  3. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Grundsätzlich sind alle Lieferungen des Auftragnehmers sofort nach Eingang auf etwaige Schäden, offensichtliche Mängel und auf Vollständigkeit zu untersuchen. Etwaige Auffälligkeiten am Vertragsgegenstand sind unverzüglich zu dokumentieren (Fotos, Video) und dem Auftragnehmer binnen zwei (2) Werktagen per E-Mail mitzuteilen. Dies gilt auch für später entdeckte Mängel. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach der Lieferung schriftlich angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist genügt das Absenden innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Für gewerbliche Kunden (Vollkaufleute) gilt § 377 HGB. Evtl. Schäden müssen zwingend auf dem Frachtbrief oder Übergabeformular schriftlich vermerkt, und dem jeweiligen Dienstleister gemeldet werden. Falschlieferungen oder Fehlteile müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen an die Kundendienstabteilung gemeldet werden.
  4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, eigenmächtig Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung und Haftung, sofern und soweit einer dieser Umstände einen Mangel bzw. Schaden herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte vorliegt. Eine Haftung für normale Abnutzung (Verschleiß) ist ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
  5. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn der Gewährleistungsfrist. Voraussetzung für eine Gewährleistung ist die ordnungsgemäße Verwendung gemäß unserer Bedienungsanleitung sowie Durchführung der Wartung gemäß den Vorgaben unserer Bedienungsanleitung. Im Garantie- bzw. Gewährleistungsfall sind ausschließlich die AMF-Bruns Freizeitmobile – Originalteile zu verbauen. Werden unsere Betriebs-, Montage- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung und Haftung, sofern und soweit einer dieser Umstände einen Mangel bzw. einen Schaden herbeigeführt hat. Ausnahmen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleiß ist ausgeschlossen. Ausfall- und Mietwagenkosten, Ersatzbeschaffung sowie sonstige Vermögensschäden und Nutzungsausfall sind ausgeschlossen.
  6. Folgende Angaben werden im Rahmen der Gewährleistung benötigt:
    • Produkt Typ
    • Fabrikationsnummer
    • Produktionsdatum
    • Umbaudatum
    • Genaue Fehlerbeschreibung
  7. Im Rahmen der Gewährleistung können Kosten für z.B. Austauschlieferung, Nachbesserung oder Reparatur durch Fremdunternehmen etc. nur übernommen werden, wenn dies vorher vom Auftragnehmer genehmigt wurde. Der Auftragnehmer kann weitere Dokumentationen oder Fotos anfordern, die unverzüglich vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden müssen.
  8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht fristgerecht eingereichte Gewährleistungsanträge abzulehnen.
  9. Gewährleistungsarbeiten werden vom Auftragnehmer durchgeführt. Das Fahrzeug ist dazu jeweils kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  10. Die Rücklieferung von Austauschteilen hat innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter Reparatur zu erfolgen, ansonsten erfolgt eine Berechnung (Achtung: Keine Express-Sendung; Kosten hierfür werden nicht übernommen). Ohne eine angeforderte Altteilrücksendung erlischt der Gewährleistungsanspruch. Erstattete Altteile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Zurückgesandte Ware muss von den verkehrsüblichen Papieren begleitet werden (u.a. Kopie Gewährleistungsantrag, Rücklieferschein / Kopie Lieferschein).
  11. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, geltend gemachte Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sachlich, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit von Material- und Lohnkosten zu überprüfen. Vertragspartner haben im Schadenfall die Schadenminderungspflicht zu beachten.
  12. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftungseinschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  13. Für von Spezialherstellern gelieferte und von ihnen oder spezialisierten Werkstätten durchgeführte Umbauten übernehmen wir nur die Gewähr im Rahmen und Umfang der Gewähr, die der Vorlieferant oder die Spezialwerkstatt gewährt.

IX. Haftungsbeschränkung

  1. Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb grundsätzlich nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Vermögensschäden des Auftraggebers. Eine Haftung für Ausfallschäden oder auch für Kosten einer vorübergehenden Ersatzbeschaffung, wie z.B. Mietwagenkosten, ist ausgeschlossen.
  4. Unberührt bleiben weitergehende Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie.

X. Anzuwendendes Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

XI. Datenschutz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten des Auftraggebers zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und solange der Auftragnehmer zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

XII. Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist – sofern die Parteien Kaufleute sind – Hamburg.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; der geschlossene Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die dem Sinn und Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wirtschaftlich am nächsten kommt.